Zweitwohnungsanteil nach Gemeinde

Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20 % unterstehen den Baubeschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes. Die Beschränkung betrifft vor allem Neubau und Umnutzung, während eine Wohnung, die am 11. März 2012 rechtmässig bestand, in der Regel frei davon ist. Die unter der Karte aufgeführten Ausnahmen sind dabei im Auge zu behalten.

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Gemeinden nach Kanton

Gemeinde Anteil

Was über 20 % weiterhin zulässig ist

Das Verbot steht in Art. 6 Abs. 1 ZWG: In einer Gemeinde über 20 % dürfen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Dies sind die Ausnahmen, die das Gesetz selbst vorsieht.

AusnahmeFundstelleInhalt
Bestehende WohnungenArt. 10; Art. 11 Abs. 1Eine Wohnung, die am 11. März 2012 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war, ist eine altrechtliche Wohnung. Sie ist in der Art der Wohnnutzung frei, unter Vorbehalt kantonaler oder kommunaler Beschränkungen. Das deckt den grössten Teil des Bestands ab.
Wiederaufbau und ErweiterungArt. 11 Abs. 2 (revidiert, in Kraft 1. Okt. 2024)Solche Wohnungen dürfen erneuert, umgebaut sowie abgebrochen und neu aufgebaut werden. Innerhalb der Bauzonen darf die Hauptnutzfläche um maximal 30 % der am 11. März 2012 vorbestehenden Fläche erweitert werden — und in diesem Rahmen dürfen zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden.
Neue ErstwohnungenArt. 7 Abs. 1 lit. aNeue Wohnungen bleiben zulässig, wenn sie als Erstwohnung genutzt werden oder einer solchen gleichgestellt sind.
EinliegerwohnungArt. 7 Abs. 2 lit. aEine touristisch bewirtschaftete Wohnung im selben Haus, in dem die Eigentümerschaft ihren Hauptwohnsitz hat.
Strukturierte BeherbergungArt. 7 Abs. 2 lit. b; Art. 8Eine Wohnung, die nicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Eigentümerschaft zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine räumliche und funktionale Einbindung in den Hotelbetrieb erforderlich — ein blosser Bewirtschaftungsvertrag genügt nicht.
Geschützte BautenArt. 9Neue Wohnungen in geschützten Bauten, wo dies deren Erhaltung dient.

Art. 6 Abs. 2 behält zudem Art. 26 (projektbezogene Sondernutzungspläne) und Art. 27 (Vorabklärungen vor dem 18. Dezember 2007) vor.

So ist die Karte zu lesen

Eine rote Gemeinde beschränkt eine bestehende Wohnung in der Regel nicht. Die Beschränkung trifft vor allem Neubau und Umnutzung, und die Ausnahmen sind weit.

Die Einfärbung folgt dem gemessenen Anteil, das Recht dem Status. Bei 11 Gemeinden gehen diese auseinander, solange ein Verfahren offen ist. Sie sind schraffiert.

Nur zur Orientierung. Diese Zahlen sind eine amtliche Feststellung auf einen Stichtag und können sich seither geändert haben; der Anteil einer Gemeinde sagt für sich allein nichts über eine einzelne Liegenschaft aus. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Planungs- oder Anlageberatung. Klären Sie den aktuellen Stand vor einem Entscheid mit der Gemeinde oder der zuständigen kantonalen Stelle.

Quellen und Aktualität der Daten

Stichtag
31. Dezember 2025
Feststellung publiziert
31. März 2026
Gemeindestand
1. Januar 2026 · 2110 Gemeinden
Abgerufen
4. September 2026
Nächste Aktualisierung
Ende Oktober 2026

Zweitwohnungsanteile, Wohnungszahlen und Status: Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Wohnungsinventar und Zweitwohnungsanteil, Stand 31.03.2026. Wiedergabe unter der Lizenz Opendata BY — freie Nutzung, kommerzielle Nutzung erlaubt, Quellenangabe erforderlich.

Gemeindegrenzen: swiss-maps, abgeleitet aus Daten des Bundesamts für Statistik und der swisstopo, Gemeindestand 1. Januar 2026. Die Geometrie ist für die Darstellung vereinfacht und darf nicht zur Bestimmung der Gemeindezugehörigkeit einer Parzelle verwendet werden.

Gesetz: Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG), SR 702, Fassung in Kraft seit 1. Oktober 2024. Weder das ARE noch die swisstopo haben diese Darstellung ihrer Daten geprüft oder genehmigt.